Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2021
1. Allgemeines
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgend abgedruckter Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben darauf hinzuweisen.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, Änderungsvorbehalt
a) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind schriftlich nieder zu legen.
b) Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, so weit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk oder Lager, bei Inlandsgeschäften zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand, Mindermengen und Zollgebühren etc. werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Dabei können wir nach unserer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen.
b) Zahlungen haben innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens 30 Tage nach Lieferung, rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen.
c) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist, ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen, nicht zulässig; dies gilt nicht, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
d) Tritt beim Besteller eine Verschlechterung der Vermögenslage ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen, so können wir, vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte, sofortige Zahlung verlangen. Bei nicht ausgeführten Aufträgen sind wir berechtigt, Vorauskasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
e) Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die obigen Bedingungen.
4. Lieferung und Lieferfrist
a) Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.
b) Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand bereitschaft mitgeteilt ist.
d) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer des Leistungshindernisses. Zu den vorgenannten Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Liefern wir nicht nach Ablauf der um angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
e) Für Schadensersatzansprüche jeder Art wegen Lieferverzögerungen gilt Ziffer 10.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Besteller ist berechtigt, über die gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu verfügen. Der Besteller ist nicht zur Veräußerung an Abnehmer berechtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch eine Vorausabtretung vereiteln. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter nachgeschaltetem Eigentumsvorbehalt gestattet, d. h., der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall der Veräußerung oder des Einbaus von Waren, die unter Verarbeitung auch von Waren anderer Eigentümer hergestellt worden sind, gilt die Regelung über die Vorausabtretung gemäß vorstehendem Absatz entsprechend, wobei sich die Vorausabtretung des Bestellers nur auf den Teil der daraus entstehenden Forderungen bezieht, der dem Wert des gelieferten Gegenstandes entspricht.
d) Der Besteller ist verpflichtet, alle noch in unserem Eigentum befindlichen Maschinen und sonstigen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und sie an weithin sichtbarer Stelle deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen.
e) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden versichert zu halten und uns die entsprechende Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
f) Jede von vorstehenden Regelungen abweichende Verfügung über diese Gegenstände ohne unsere Zustimmung ist dem Besteller untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Falls die unter Eigentums vorbehalt gelieferten Waren von Dritten gepfändet oder sonst in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort auf schnellstem Wege, wenn möglich telefonisch, fernschriftlich oder per Telekopie, zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine Aufstellung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übersenden.
g) Der Besteller kann verlangen, dass wir nach unserer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der Freigabeanspruch entsteht, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht.
h) Bei Exportgeschäften in Ländern, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei, soweit erforderlich, mitzuwirken.
i) Wird die Ware im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen, haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung. Nach unserer Wahl können wir die uns zustehenden Ausgleichsansprüche konkret oder pauschal mit 20 % des Bestellpreises berechnen. Im Fall der Pauschalierung bleibt dem Besteller unbenommen nachzuweisen, dass die Aus-gleichsansprüche nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind.
6. Annahmeverzug
Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher endgültig und ernsthaft erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als Schadensersatz können wir pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises geltend machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns ebenso vorbehalten, wie dem Besteller der Nachweis, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die angesetzte Pauschale.
7. Aufstellung
Für an den Lieferort entsandte Kundendiensttechniker berechnen wir die Stundensätze und Kilometerpauschalen gemäß unseren jeweils gültigen Servicebedingungen. In jedem Fall sind bei der Aufstellung der gelieferten Geräte die dazugehörenden Bedienungsanleitungen zu beachten.
8. Gefahrübergang
Mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand in Folge von nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert.
9. Ansprüche wegen eines Mangels
a) Der Besteller hat die empfangenen Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, versteckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen. Darüber hinaus sind sie binnen 24 Stunden ab Ablieferung bei sonstigem Verlust eines daraus entspringenden Anspruchs unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und Anzahl der beschädigten oder fehlenden Waren schriftlich gegenüber VEIT geltend zu machen.
Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Jede Mängelanzeige hat zudem eine genaue Produktbezeichnung, Produktserialnummer, die Lieferschein- oder Rechnungsnummer, sowie eine detaillierte Beschreibung mit Fotografie Fehlers zu enthalten. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
b) Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Hersteller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
c) Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Vertragspartner mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
d) Bei mangelhafter Ware werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder gegen Rücknahme eine mangelfreie Sache neu liefern. Es wird – außer im Falle unseres Verschuldens – keine Gewähr übernommen für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Satz 1 gilt auch, soweit bei der Inbetriebnahme entgegen der Betriebsanleitung gehandelt wurde. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
e) Für den Fall, dass der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir diese Nachfrist verstreichen lassen, ohne die Mängel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, von uns verweigert wird, dem Besteller in jeder Hinsicht unzumutbar ist oder fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
f) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
g) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer 10 ausgeschlossen.
h) Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Sache (dies gilt für den Gebrauch der Maschinen bei normalem Betrieb / keine Mehrschichtnutzung), bei Gebrauchtgeräten und Ersatzteilen innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung, ausgenommen Verbrauchsteile.
i) Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen,
j) Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich nach den in diesen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen werden Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder wir müssen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Davon unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
12. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferers.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Sitz des Lieferers. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.
14. Teilunwirksamkeit, Übersichtlichkeitsklausel
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
b) Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer ab schließenden Regelung.
AGB gelten für:
VEIT GmbH, Justus-von-Liebig Str. 15, 86899 Landsberg
VEIT Innovation GmbH, Justus-von-Liebig Str. 15, 86899 Landsberg
VEIT Service GmbH, Justus-von-Liebig Str. 15, 86899 Landsberg
Stand: 03/2021